Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und AGG-Beschwerdestelle
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), durch das vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in bundesdeutsches Recht umgesetzt werden, ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Es soll den Schutz von Minderheiten im Arbeitsrecht und im allgemeinen Zivilrecht verbessern. Das Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen aus Gründen
- rassistischer Zuschreibung,
- ethnischer Herkunft,
- des Geschlechts,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters,
- der sexuellen Identität.
Das Gesetz gliedert sich in verschiedene Teile. Ein Teil, der den Schwerpunkt des Gesetzes bildet, befasst sich mit dem Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf. In diesem Bereich erstreckt sich der Schutz des AGG auf alle Mitarbeitenden, auf die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz.
In sachlicher Hinsicht erfasst das AGG den gesamten Bereich der Personalarbeit. Insbesondere gehören dazu die Stellenausschreibung, die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die Verhinderung von Diskriminierungen im laufenden Arbeitsverhältnis und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei den Regelungen über die soziale Absicherung der Mitarbeitenden.
Bereits das Stellenbesetzungsverfahren ist diskriminierungsfrei durchzuführen, also ohne Verstoß gegen das AGG. Sollten sich Bewerbende dennoch im Verfahren benachteiligt fühlen und aus diesem Grund den Dienstgeber auf Schadenersatz wegen Nichtanstellung verklagen, kann das Vortragen von Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, dazu führen, dass die Darlegungs- und Beweislast sich umkehrt. Dann hat der Dienstgeber zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz der Benachteiligung vorlag.
Ein solches Indiz könnte im Zusammenhang mit den Umständen des Einzelfalles das Fehlen einer Beschwerdestelle beim Dienstgeber darstellen. Denn jeder Betrieb in Deutschland ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten. Betroffene von Diskriminierung und Belästigung sollen so in ihren grundlegenden Rechten gestärkt werden.
Als zuständige Beschwerdestelle für Mitarbeitende oder ihnen gleichgestellte Bewerbende
- im Bischöflichen Generalvikariat Münster,
- im Bischöflichen Offizialat Münster,
- im Bischöflichen Priesterseminar Borromaeum,
- in den Bildungshäusern,
- den Kreisdekanaten,
- den Eheberatungsstellen und
- den Ausländermissionen
wurde die Abteilung 610 - Personal, Besoldung und Zentrale Dienste (Bischöfliches Generalvikariat Münster, Horsteberg 1, 48143 Münster) benannt.
Die Möglichkeit, sich auch unmittelbar an die jeweilige Mitarbeitervertretung zu wenden, bleibt davon unberührt.
Je nach Art der Diskriminierung kann mit Einverständnis der bzw. des Beschwerdeführenden auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden.
Nach Abschluss der Prüfung des Sachverhalts wird die beschwerdeführende Person von der Beschwerdestelle über das Ergebnis der Prüfung und über gegebenenfalls durchgeführte Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung informiert.